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Was muss gemacht werden, wenn der Vertragspartner und/oder Domaininhaber verstorben ist?

Auch, wenn man bei einem Todesfall so wenig wie möglich mit Papierkram verbringen möchte, greift auch bei uns als Provider die Bürokratie. So stellt z.B. eine Domain ein Rechtsobjekt dar und im Falle des Todes des Domaininhabers gelten bestimmte Richtlinien durch die Vergabestellen.

Im Folgenden erklären wir Ihnen, was bei der Kündigung oder Übernahme von Verträgen und Domains zu beachten ist. 

 

 

Vertragspartner verstorben, Domain und Vertrag sollen gekündigt/gelöscht werden (Privatperson)

Soll im Todesfall der Vertrag gekündigt werden, so benötigen wir eine Kopie der Sterbeurkunde mit der Bitte der Kündigung. Wir veranlassen alles Weitere und werden Sie natürlich über die weiteren Schritte Informieren. 

Im Falle einer enthaltenen Domain brauchen wir für die Löschung der Domain zusätzlich den Erbschein und die Zustimmung aller Erben, sofern es eine Erbgemeinschaft gibt. Alle Unterlagen können Sie uns jederzeit über das Kontaktformular zukommen lassen. 

 

Vertragspartner verstorben, Domain und Vertrag sollen übernommen werden (Privatperson)

Wenn im Todesfall des Vertragspartners der Vertrag übernommen werden soll, so benötigen wir auch hier die Sterbeurkunde und den Erbschein, sowie die Zustimmung aller Erbberechtigten. Des Weiteren benötigen wir die Daten des neuen Vertragspartners. Dazu gehören vollständiger Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Handynummer und eine gültige Bankverbindung.

 

Domaininhaber verstorben, Vertragspartner möchte Domain löschen oder übernehmen

Im Fall, dass Vertragspartner und Domaininhaber nicht übereinstimmen, brauchen wir die Sterbeurkunde, sowie den Erbschein samt Zustimmung aller Erbberechtigten. Dies gilt sowohl für die Löschung, als auch für die Übernahme der Domain. Bei einer Übernahme benötigen wir jedoch noch die Daten des neuen Domaininhabers. Dazu gehören vollständiger Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Handynummer.

 

Ansprechpartner verstorben, Firma möchte Domain und Vertrag weiter betreiben


Sofern der Ansprechpartner bzw. Zeichnungsbefugte des geschäftlichen Vertrags verstorben ist, genügt uns die Mitteilung, wer künftig als Ansprechpartner im Vertrag hinterlegt werden soll.

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