Ab 01.07.2021 ändern sich Lieferschwellen. Neu ist der sogenannte One-Stop-Shop. Wir zeigen Dir, welche Änderungen Dich erwarten und wie Du Ware in deinem Webshop richtig versteuerst.
Bisher galten in der EU für Kleinunternehmen, die online in andere Länder verkauften, Umsatzgrenzen. Diese Grenzen wurden von Land zu Land unterschiedlich festgelegt. Lagen die Verkäufe an Endverbraucher in das jeweilige Land darunter, galt immer die Umsatzsteuer des Landes, aus dem Du verkauft hast. Das machte es besonders einfach, wenn Du nur wenig in andere Länder verschickt hast. Jedoch wurde diese Grenze in vielen Ländern immer weiter gesenkt. Wer die Schwelle überschritt, musste im Zielland eigenständig Umsatzsteuer anmelden und bezahlen.
Ab dem 01.07.2021 ändern sich diese Regelungen grundlegend. Es gilt eine einheitliche Schwelle von 10.000 Euro netto pro Jahr – und zwar als Summe für alle Auslandsverkäufe innerhalb der EU. Wird sie nicht überschritten, bleibt alles beim Alten: Du berechnest die Umsatzsteuer aus Deinem Land. Verkaufst Du insgesamt Waren für mehr als 10.000 Euro netto ins EU-Ausland, muss die Umsatzsteuer des Ziellandes aktiviert werden. Das gilt auch für Länder, in denen Du die Lieferschwelle von 10.000€ nicht überschritten hast. Ein Beispiel: Du hast nach Frankreich im Wert von 9.000€ netto geliefert, nach Polen im Wert von 4.000€ netto. Trotzdem musst Du für beide Länder die dortigen Regelungen und Steuersätze beachten, da der Gesamtbetrag 13.000€ netto ist.
Auf den ersten Blick scheint die neue Regelung deutlich aufwändiger. Doch die Registrierung wird erheblich erleichtert. Du musst nicht mehr für jedes Zielland eine Registrierung oder Meldung durchführen, da das Verfahren nun zentralisiert ist: Es gilt ein Meldeverfahren für alle Staaten der EU. Deine Umsatzsteuer wird daher national abgeführt und nicht mehr getrennt nach Ländern. Dieses Verfahren nennt sich One-Stop-Shop.
Wofür gilt die Lieferschwelle?
Die Grenze von 10.000€ netto gilt für alle Lieferungen innerhalb der EU, die an Endverbraucher in andere Länder gehen. Grundlegend ist hier der § 3c UStG, der sich auf alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe bezieht. Hierzu zählen nicht nur herkömmliche Produkte, sondern auch digitale Dienstleistungen wie etwa Downloadprodukte. Außerdem wird auch der Handel über Online-Marktplätze und Produktplattformen einbezogen.
Für einige Strukturen gelten steuerrechtliche Sonderregelungen. Dazu zählen etwa das Amazon PAN EU-Programm oder andere ausländische Fulfillment-Center. Hier informierst Du Dich am besten bei Deinem jeweiligen Anbieter.
Der Prozess im One-Stop-Shop
- Solltest Du bereits für das ältere Verfahren Mini-One-Stop-Shop (MOSS) registriert sein, nimmst Du auch automatisch am One-Stop-Shop-Prozess teil. Den Abschnitt zum MOSS findest du im Blogbeitrag weiter unten. Ansonsten kannst Du Dich mit Deiner deutschen Umsatzsteuer-ID beim BZSt registrieren. Hier erhältst du weitere Informationen.
- Sobald Du die Lieferschwelle von 10.000€ netto überschreitest, werden die anfallenden Steuern angepasst berechnet und gezahlt. Du zahlst dann für jedes EU-Land, in das Du verkauft hast, die dort gültigen Steuersätze.
- Anschließend erfolgt eine Prüfung und Weiterleitung der fälligen Steuerbeträge.
Welche Versteuerung gilt, wenn ich unterhalb der Lieferschwelle bleibe?
Solltest Du bei Verkäufen ins EU-Ausland unter den 10.000€ netto bleiben, treten für Dich keine besonderen Regelungen in Kraft. Du zahlst dann für Deine Umsätze wie gewohnt die Steuersätze des Landes, in dem Dein Betriebssitz liegt.
Willst Du Deine Steuersätze trotzdem über den OSS melden? Dann beachte: Über den OSS gelten für Verkäufe in andere EU-Länder grundsätzlich die Steuersätze des Empfängerlandes. Wenn Du Dir unsicher bist, welches Verfahren für dich in Frage kommt oder günstiger ist, empfiehlt sich eine Absprache mit dem Steuerberater.
Was ist, wenn ich bisher den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) nutze?
Vielleicht bist Du bereits mit dem MOSS-Verfahren vertraut. Dieses galt bislang für elektronische Dienstleistungen – etwa Downloadprodukte, Telekommunikation, Rundfunk oder Fernsehen. Das MOSS-Verfahren konnte nur von Unternehmen verwendet werden, die weder Sitz, noch Betriebsstätte haben. Ab dem 01.07.2021 wird es automatisch in das OSS-Verfahren einbezogen. De facto gibt es ab dann nur noch das OSS-Verfahren für die Umsatzsteuern.
Ist eine Kombi aus lokaler Registrierung im Ausland und dem OSS möglich?
Selbst wenn Du über die Lieferschwelle von 10.000€ netto gelangst, ist es nicht verpflichtend, über den OSS abzurechnen. Dabei handelt es sich lediglich um eine angebotene Möglichkeit, alle Umsatzsteuern gebündelt zu registrieren. Du hast weiterhin die Möglichkeit, Dich in den Ländern, in die Du lieferst, einzeln steuerlich zu registrieren. Es ist aber empfehlenswert, Dich für eine der beiden Möglichkeiten zu entscheiden. Wie bereits angesprochen, kann die Konsultation eines Steuerberaters sinnvoll sein.
FAQ: Korrektes Versteuern der Ware im STRATO Webshop
Wir haben für Dich zwei FAQ vorbereitet, die Dir Schritt für Schritt erklären, wie Du Deine Produkte korrekt im STRATO Webshop versteuerst. Es gibt zwei unterschiedliche FAQ, da das vorgehen je nach Webshop anders ist. Entscheidend ist, ob Du den Webshop Now hast, oder eine Version des Webshops, die Du vor dem 17.12.2017 erworben hast:
FAQ für den Webshop Now FAQ für die ältere Webshop-VersionHinweis: Dieser Blogartikel wurde am 23.06.2021 aktualisiert. In der vorherigen Version fehlte noch das FAQ für die älteren Webshops.
Rechtlicher Hinweis:
STRATO bietet keine Rechts- oder Steuerberatung an und übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Artikels. Bitte wende Dich bei konkreten Fragen oder für eine steuerrechtliche Beratung an einen Rechtsexperten. Vor diesem Hintergrund bitten wir auch um Verständnis dafür, dass wir in den Kommentaren keine steuerrechtlichen Fragen beantworten.
Anonymous sagte am
@Rainer: hat du die Antwort darauf gefunden, bin auch ein Betroffener!
Alexander sagte am
Die Umstellung auf neue Steuergebiete in Base Shop hat geklappt und die rechnungen sehen gut aus. Aber der Versuch das Steuergebiet EU zu löschen (wie in Anleitung) bei mir durch das System wurde abgewiesen. Doch wenn dieses Steurgebiet kenem Land zugewiesen ist, die Löschung ist unnötig – es funktioniert einfach so.
Rainer sagte am
Was muss ich machen, wenn ich keine Umsatzsteuer ausweise weil ich die Differenzbesteuerung gem.§ 25a UStG habe?
Sebastian Thurow sagte am
Hallo Rainer,
da wir keine (steuer-)rechtliche Beratung geben können, kann ich Dir diese Frage nicht beantworten. Mir fehlt da auch das Fachwissen. Du müsstest bitte einen Steuerberater oder andere Experten kontaktieren, um eine rechtssichere Antwort zu erhalten.
Viele Grüße
Sebastian