Jugendschutz im Webshop: Welche rechtlichen Anforderungen Du beachten musst

Jugendschutz im Webshop: Welche rechtlichen Anforderungen Du beachten musst

Viele Produkte sind aufgrund ihres Inhalts, Verwendungszwecks oder Gefahrenpotenzials nicht für Kinder und Jugendliche bestimmt. Sie unterliegen deshalb den besonderen Vorgaben des Jugendschutzrechts. Um als Webshop-Betreiber die maßgeblichen Kontrollvorschriften einzuhalten, musst Du entsprechende Maßnahmen ergreifen. Wir erklären Dir, welche das sind und wie Du sie umsetzt.

Warenspezifische Versandhandelsbeschränkungen nach dem JuSchG

Das deutsche Jugendschutzrecht unterwirft bestimmte Produktkategorien speziellen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).  Entsprechend gibt es im Bereich des Versandhandels Einschränkungen. Diese sollen sicherstellen, dass im Interesse einer unbeeinträchtigten Persönlichkeitsbildung bestimmte Produkte nicht an Kinder und Jugendliche verkauft oder überlassen werden.

Besondere Einschränkungen für den Online-Absatz bestehen bei

  • nicht jugendfreien Bildträgern (DVDs, BluRays, speziellen Wiedergabeformaten für Spielkonsolen), wenn sie entweder von einer Landesbehörde bzw. einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) als „nicht jugendfrei“ gekennzeichnet sind oder ein solches Einstufungsverfahren nicht durchlaufen haben
  • Bildträgern mit der Altersfreigabe ab 12 und ab 16 Jahren
  • Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids (mit und ohne Nikotin)
  • Alkohol
  • Pornographie

Das Jugendschutzrecht verbietet grundsätzlich den Online-Verkauf, wenn Du als Anbieter keine geeigneten Schutzmaßnahmen einrichtest, die eine Überlassung an nicht berechtigte Minderjährige verhindern:

Die Rechtsprechung fordert ein zweistufiges Verifikationsverfahren

Im Online-Handel sind sogenannte geeignete „Altersverifikationssysteme“ erforderlich. Das Jugendschutzgesetz gestattet den Fernabsatz von nicht jugendfreien Waren nur dann, wenn sichergestellt ist, dass ein „Versand“ an Kinder und Jugendliche unterbleibt.

Dies ist nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12.07.2007 – Az. I ZR 18/04) grundsätzlich nur gewährleistet, wenn Du als Händler durch geeignete Systeme

  • zum einen dafür Sorge trägst, dass bereits bei Vertragsschluss durch eine zuverlässige Altersverifikation das Zustandekommen von Kaufverträgen mit Minderjährigen verhindert wird und
  • zum anderen gewährleistest, dass die jugendschutzrelevante Ware ausschließlich vom volljährigen Besteller in Empfang genommen werden kann.

Demnach bist Du grundsätzlich verpflichtet, einem zweistufigen Verifikationsverfahren zu folgen – bestehend  aus einer hinreichenden Altersprüfung, die bereits bei Vertragsschluss im Bestellprozess erfolgt, und einer Abgabekontrolle bei der Auslieferung. Letztere soll verhindern, dass im Rahmen der Zustellung keine Inbesitznahme durch Kinder und Jugendliche erfolgt.

Es reicht also nicht aus, eine Altersverifikation nur an den konkreten Vertragsschluss zu knüpfen und so die Versandpflicht von der Volljährigkeit des Bestellers abhängig zu machen. Hier bestünde nämlich die Gefahr, dass Minderjährige entweder ein falsches Alter vortäuschen oder aber volljährige Dritte mit der Bestellung beauftragen, um so an die Ware zu kommen.

Es reicht ebenfalls nicht aus, auf eine identitätsbezogene Altersverifikation beim Vertragsschluss zu verzichten und bloß die konkrete Übergabe durch den Versanddienstleister von der Volljährigkeit des jeweiligen Empfängers abhängig zu machen. Dadurch lässt sich nicht ausschließen, dass zwar ein Volljähriger die Ware annimmt, diese dann aber an einen Minderjährigen weitergibt.

Um im Versandhandel die bestehenden typischen Gefahren der Umgehung jugendschutzrechtlicher Restriktionen zu beseitigen, gilt also grundsätzlich:

  • Einerseits muss im Bestellprozess eine Verifikation der Volljährigkeit des Bestellers stattfinden, die durch eine hinreichende Identitätskontrolle sicherstellt, dass der konkrete Vertragspartner zur Bestellung aufgrund seines Alters überhaupt legitimiert ist.
  • Andererseits muss bei der Übergabe der Versandware gewährleistet sein, dass nur der konkret als Vertragspartner benannte Volljährige die Bestellung physisch entgegennimmt.

Von diesem Grundsatz der Zweistufigkeit besteht allerdings eine Ausnahme: Es gibt eine rechtlich anerkannte Lösung, die beide Schritte auf der Versandebene vereint und die Alterskontrolle bei Vertragsschluss auf die Auslieferung nachverlagert.

Bestmögliche Umsetzung mit Ident-Check-Services

Vielleicht nutzt Du bereits den Service einzelner Versandunternehmen, die eine Kombination aus Identitäts- und Altersprüfung im Rahmen der Zustellung anbieten – so etwa die DHL mit dem „Ident Check“-Service. Diese vereinen die zweistufigen Verifikationsmaßnahmen bei der Zustellung.

Im Rahmen von Ident-Check-Services erfolgt zum einen eine Alterskontrolle des Bestellers anhand von Ausweisdokumenten. Zum anderen wird verifiziert, ob es sich bei der Empfangsperson tatsächlich um den bestimmungsgemäßen Besteller handelt. Ist entweder der identifizierte Besteller nicht altersberechtigt oder handelt es sich beim Entgegennehmenden nicht um den in den Auftragsdaten genannten Vertragspartner, bleibt die Zustellung aus.

Rechtlich ist diese Form der Altersverifikation ausreichend. Zwar wird hier die Begründung des Vertragsverhältnisses nicht bereits vom notwendigen Alter des Bestellers abhängig gemacht. Dennoch lässt sich zuverlässig sicherstellen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe zum einen die Alterslegitimation des Bestellers vorliegt und zum anderen eine Inbesitznahme von Dritten ausbleibt.

Wenn Du auf diese zweigliedrige Verifikation zurückgreifst, hältst Du spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung zwei Kontrollstufen ein. Es ist dann nicht mehr erforderlich, bereits im Bestellprozess eine Altersprüfung vorzunehmen. Die identitätsbezogene Alterskontrolle bei der Zustellung ersetzt die Verifikation bei der Bestellung selbst.

Jugendschutzbeauftragte fürs eigene Business – Pflicht?

Beim Onlineverkauf gewisser jugendschutzrelevanter Waren kann jenseits der Altersverifikationspflichten die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten erforderlich sein.

Die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten richtet sich nach dem sogenannten Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). In Verbindung mit dem Jugendschutzgesetz soll der JMStV Kinder (bis 14 Jahre) und Jugendliche (von 14 bis 18 Jahren) vor schädlicher Einflussnahme auf ihre Entwicklung und Erziehung durch elektronische Informations- und Kommunikationsmedien schützen.

Der Jugendschutzbeauftragte stellt hierbei eine Art Schnittstelle zwischen den Anbietern und den Nutzern dar. Er ist einerseits Ansprechpartner für Nutzer und Eltern und  andererseits Berater des Anbieters.

Aufgrund entsprechender Qualifikationen sind Jugendschutzbeauftragte für jugendschutzrechtliche Belange besonders sensibilisiert. Entsprechend können sie sowohl Jugendschutzbedenken von Betroffenen zielführend begegnen als auch dem Anbieter bei einer jugendschutzkonformen Angebotsgestaltung behilflich sein. In Deutschland bieten diverse Dienstleister die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten an. 

Ein Jugendschutzbeauftragter ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV immer dann zu bestellen, wenn ein Internetangebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte bereithält.

Diese Gefährdung kann bereits vorhanden sein, wenn bestimmte Produktbilder oder Seiteninhalte dargestellt sind, die sich negativ auf die Entwicklung von Minderjährigen auswirken könnten.

Angenommen wird dies beim Online-Angebot von

  • Alkoholika,
  • Tabakwaren, E-Zigaretten und Liquids,
  • DVD- und BluRay-Filmen mit der expliziten Online-Darstellung z.B. sexueller oder gewaltverherrlichender Bilder, Sequenzen, etc.,
  • Computer- und Konsolenspielen mit der expliziten Online-Darstellung z.B. sexueller oder gewaltverherrlichender Bilder, Sequenzen, etc. und
  • Erotikartikeln mit der expliziten Online-Darstellung sexueller Bilder, Sequenzen, etc.

Über den bestellten Jugendschutzbeauftragten musst Du in Deinem Webshop transparent unterrichten. Name und Mailadresse des Beauftragten müssen unterhalb des Impressums angegeben werden. 

Konsequenzen bei Verstößen

Online-Händler, die jugendschutzrelevante Ware ohne die erforderlichen Altersverifikationsmaßnahmen vertreiben, können mit empfindlichen Geldbußen von bis zu 50.000 Euro belangt werden. Ist Vorsatz nachzuweisen, sind tatsächliche schwere Gefährdungen der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen festgestellt oder handelt der jeweilige Gewerbetreibende aus Gewinnsucht, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Hinzu kommt, dass es sich bei den maßgeblichen Bestimmungen des JuSchG um wettbewerbsrechtliche Schutznormen handelt. Deren Missachtung kann also wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Abmahnungen nach sich ziehen.

Wer dahingegen die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten nicht oder nicht hinreichend umsetzt, begeht einerseits eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Andererseits drohen auch hier wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Abmahnungen.

Das Wichtigste zusammengefasst

Das geltende Jugendschutzrecht erlaubt für jugendgefährdende Waren aus diversen Produktkategorien den Online-Handel nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Als Shop-Betreiber musst Du durch eine hinreichende Altersverifikationsmaßnahme sicherstellen, dass der Besteller das notwendige Mindestalter aufweist. und die Ware auch nur an diesen legitimierten Besteller ausgehändigt wird.

Sofern Du Produkte anbietest, die einen Jugendschutzbeauftragten erforderlich machen, hast Du zudem die Pflicht, einen solchen zu bestellen und namentlich zu benennen.

Hinweis: Wir bei STRATO bieten keine Rechtsberatung an und übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der rechtlichen Hinweise in diesem Artikel. Unser Anspruch ist es, Dich als Leser zu informieren. Sollten sich für Dich konkrete Fragen ergeben, wende Dich bitte an einen Rechtsexperten.

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  1. Thomas Sontheimer sagte am

    Hallo, muss ich eine Altersangabe abfragen, wenn ich nur meine Marke präsentiere aber nichts gekauft werden kann? Es handelt sich um Spirituosen und Zigarren. Es ist an die Seite kein Onlineshop verknüpft, sondern nur zu den Fachhändlern verlinkt, diese machen dann natürlich alle eine Abfrage des Alters.
    Danke!

    Antworten
    • Vladimir Simović sagte am

      Hallo Thomas,

      wir bitten um Verständnis, dass wir hier im Blog keine Rechtsberatung anbieten können. Das ist eine spezielle rechtliche Frage, auf die nur ein Fachanwalt kompetent antworten kann.

      Viele Grüße
      Vladimir

      Antworten
  2. rob sagte am

    Hallo, kann ich eine Vorschaltseite vor die Shops von Strato setzen zur Altersüberprüfung?

    Antworten
  3. Rob. sagte am

    Hallo, kann ich vor einen Strato-Shop eine Vorschaltseite setzen, in der der User bestätigt, dass er Ü18 ist? Ist auch im Adressfomular ein weiteres Pflichtfeld möglich, in dem der User bestätigt, dass er Ü18 ist? Danke für eine Rückmeldung!

    Antworten
    • Sebastian Thurow sagte am

      Hallo Rob,

      eine eigentliche Vorschaltseite zur Altersprüfung bieten wir nicht an. Du könntest die Altersbestätigung beim Aufrufen Deiner Seite aber über die App Popup darstellen, welche Du in Deinem Shop-Bereich unter “Apps” -> “Marketing & Verkauf” findest. Eigentlich nimmt man diese App Popup jedoch, um beispielsweise Rabattcodes anzuzeigen, aber sie kann auch dafür genutzt werden.

      Im Bestellprozess kann man das Geburtsdatum als Pflichtfeld abfragen (Unter “Einstellungen” -> “Bestellprozess” -> “Adressfelder”). Allerdings können wir Dir nicht garantieren, dass beide Optionen rechtlich sicher sind, da wir selber keine Rechtsberatung anbieten können.

      Es kann außerdem sein, dass einige Versanddienstleister gesonderte Versandmethoden mit Altersprüfung anbieten. DHL bietet zum Beispiel einen solchen Service an.

      Sag Bescheid, wenn Du noch weitere Fragen hast.

      Viele Grüße
      Sebastian

      Antworten
  4. Chris Jung sagte am

    Hallo Herr Salewski, wie ist das denn mit dem DHL Ident-Check, wenn jemand bei uns online bestellt, aber die Lieferadresse an eine andere Person adressiert ist? In diesem Fall greift der Ident-Check doch nur bei der Person, die beliefert wird, nicht aber der der Person die bestellt.

    Antworten

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