E-Mail wurde erfolgreich versandt.

Website-Impressum: die wichtigsten Fragen und Antworten

Ein zentrales Element des geschäftsmäßigen Internetauftritts ist ein vollständiges und rechtskonformes Impressum. Doch ist ein Impressum immer erforderlich oder gibt es Ausnahmen? Muss es nur auf eigenen Webseiten oder auch auf Handelsplattformen und in Social Media angeführt werden? Welche Inhalte muss das Impressum haben und wo ist es darzustellen? Diese und weitere Fragen beantworten wir hier. Am Ende des Artikels finden Sie auch ein Musterimpressum für verschiedene Arten von Websites.

Geltungsbereich der Impressumspflicht


Die richtige Platzierung des Impressums


Pflichtinhalte des Impressums


Musterimpressum

Geltungsbereich der Impressumspflicht

Warum gibt es eine gesetzliche Impressumspflicht?

Die Impressumspflicht soll im Internet ein Mindestmaß an Transparenz und Information zum Schutz der Verbraucher sicherstellen und zusätzliches Vertrauen in den E-Commerce schaffen. So soll es Nutzern beispielsweise erleichtert werden, einen Ansprechpartner für Rückfragen und sonstige Anliegen zu ermitteln. Darüber hinaus dient das Impressum allgemein der Identitätsfeststellung, womit auch etwaige Rechtsverfolgungen im Streitfall erleichtert werden sollen.

Wann ist ein Impressum verpflichtend?

Die Impressumspflicht im Internet ist in § 5 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt und gilt für alle geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien.


Damit ein Impressum verpflichtend ist, muss also einerseits ein Telemedium vorliegen. Andererseits muss dieses Telemedium geschäftsmäßig genutzt werden.


Als Telemedien gelten alle Kommunikationselemente im Internet, die selbst verwaltet werden können. Hierzu zählen nicht nur alle Homepages, Blogs oder Online-Shops, sondern auch Profile auf sozialen Netzwerken und Verkaufsauftritte auf Handelsplattformen wie eBay, Amazon, Etsy und Co.


Geschäftsmäßig wird ein Telemedium dann betrieben, wenn es kommerziell ausgestaltet ist, also Waren oder Dienstleistung angeboten werden, oder es eigene oder fremde Werbung enthält. Dabei ist es unerheblich, ob damit die Absicht verfolgt wird, Gewinne zu erzielen.


Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weit zu verstehen. Dazu zählen alle Internetauftritte, die – wenn auch nur teilweise – eigene oder fremde kommerzielle Interessen fördern. Dafür reichen bereits ein Werbebanner, eine Produktempfehlung oder ein Affiliate-Link.


Es gibt eine Ausnahme, die Sie von einer Impressumspflicht entbindet: Wenn Ihr Internetauftritt allein persönlichen oder familiären Interessen dient und keinerlei werbende Elemente enthält, Sie also zum Beispiel einen privaten Foto-Blog betreiben.

Benötigen auch Privatpersonen ein Impressum?

Ja, das kann sein. Das Gesetz unterscheidet für die Impressumspflicht nicht zwischen Unternehmern, Privatpersonen oder sonstigen Personengruppen wie Freiberuflern, Künstlern oder anderen.


Es kommt allein darauf an, ob mit dem betreffenden Auftritt eigene oder fremde wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.


Entsprechend benötigen auch Blogs mit Produktempfehlungen oder sonstiger Werbung ein Impressum. Das Gleiche gilt für Affliliate-Seiten.

Gilt die Impressumspflicht auch in sozialen Netzwerken?

Ja. Wenn ein Profil auf einem sozialen Netzwerk dazu genutzt wird, durch Werbung oder Angebote eigene oder fremde wirtschaftliche Zwecke zu fördern, ist ein Impressum dort Pflicht.


Ein Instagram-Account, der Produkte präsentiert, benötigt ebenso ein Impressum wie ein Facebook-Profil, das eigene oder fremde Leistungen empfiehlt.


Gilt die Impressumspflicht auf Handelsplattformen wie eBay, Amazon und Co.?

Ja, sofern plattforminterne Angebotsprofile („Shops“) eingerichtet werden können. Auf solchen Shop-Profilen haben Anbieter ausreichende Gestaltungsfreiheit, um eigene oder zumindest eigens zusammengestellte Inhalte zu verbreiten.


Shop-Profile können auf eBay, Amazon, Etsy, usw. ausschließlich von gewerblichen Anbietern kreiert werden.


Gilt die Impressumspflicht in E-Mail-Newslettern?

Ja. Die Gesetzesbegründung zum TMG weist ausdrücklich darauf hin, dass unter dem Begriff „Telemediendienste” auch „die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z. B. Werbe-Mails)” gemeint ist.

Fragen zur richtigen Platzierung des Impressums

Wie und wo muss das Impressum dargestellt werden?

Das Impressum muss nach § 5 TMG

  • leicht erkennbar,
  • unmittelbar erreichbar und
  • ständig verfügbar

bereitgehalten werden.


Entsprechend gibt es seitens der Rechtsprechung präzise Anforderungen, wie und wo das Impressum anzuführen ist.

Bezeichnung des Impressums

Das Impressum sollte unbedingt auch genau so bezeichnet werden. Nicht eindeutige Titel verstoßen gegen das Gebot der leichten Erkennbarkeit.


Kurzum: Es genügt nicht, Impressumsinformationen unter der Bezeichnung „Backstage“, „Info/Information“, „Mehr“ oder ähnlichem darzustellen.

Ort des Impressums

Das Impressum muss für Kunden direkt erreichbar und verfügbar sein, wenn sie einen Internetauftritt aufrufen. Es darf also insbesondere nicht versteckt oder erst durch unnötiges Scrollen auffindbar sein.


Es ist allerdings nicht erforderlich, dass das Impressum als Text unmittelbar im zentralen Sichtfeld eines Internetauftritts abgelegt wird. Vielmehr reicht es aus, das Impressum klickbar zu verlinken.


Auf eigenen Webseiten sollte das Impressum als eigener Menüpunkt in der Seitennavigation (etwa im Footer) erscheinen und von dort auf eine eigene Impressumsseite verlinken.


Auf Handelsplattformen sind Impressumsrubriken grundsätzlich vordefiniert.


Auf sozialen Netzwerken stehen entweder ebenfalls eigene Impressumsfelder zur Verfügung oder das Impressum kann in den Profilinformationen unter der eindeutigen Bezeichnung „Impressum“ abgelegt werden. Eine externe Verlinkung genügt.


Im Newsletter kann das Impressum entweder in Textform in der Signatur untergebracht werden oder mit einer eindeutigen Bezeichnung verlinkt werden.

Muss sich das Impressum immer auf demselben Internetauftritt befinden?

Nein. Es ist ebenfalls zulässig, auf ein externes Impressum klickbar zu verlinken. Der Link muss dabei eindeutig bezeichnet werden. Es muss also klar sein, wohin er führt.

Darf das Impressum allein in den AGB untergebracht werden?

Nein, das reicht nicht aus. Dort ist es nicht – wie gefordert – leicht erkennbar.  Erforderlich sind ein eigener Menüpunkt bzw. eine eigenständige Rubrik.

Pflichtinhalte des Impressums

Welche Angaben gehören immer in das Impressum?

Welche Angaben Sie im Impressum immer darstellen müssen, gibt § 5 TMG vor.


Immer erforderlich sind

  • der vollständige Vor- und Nachname mit Anschrift
  • bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der/die Vertretungsberechtigte(n) und, sofern vorhanden, die Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregisternummer und das Registergericht
  • eine Mail-Adresse
  • eine Telefonnummer
  • eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (DE…), sofern vergeben

Welche Zusätze sind im Online-Handel verpflichtend?

Für Online-Händler, die online Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen mit Verbrauchern schließen, sind weitere Pflichtinhalte erforderlich:

Einerseits muss ein unbedingt klickbarer Link auf die Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission mit entsprechender Bezeichnung bereitgestellt werden.


Andererseits sind Informationen dazu anzugeben, ob eine Verpflichtung oder Bereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht.


Da Letzteres bei Online-Händlern prinzipiell nicht der Fall ist, lautet ein rechtskonformer Zusatz:

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.“

Genügt die Angabe eines Postfachs anstelle der Anschrift?

Nein, ein Postfach genügt nicht. Im Impressum sind ausschließlich ladungsfähige Adressen zugelassen. Ladungsfähig ist eine Adresse nur, wenn über sie im Zweifel amtliche Postzustellungen per direkter Übergabe möglich sind. Dies ist bei einem Postfach nicht der Fall.

Ist eine c/o-Adresse anstelle der Privatadresse ausreichend?

Ja, sofern über eine c/o-Adresse (care-of-Adresse) Post an Sie zugestellt werden kann und Sie unverzüglich Einsicht nehmen können, können Sie anstelle Ihrer Privatadresse eine c/o-Adresse angeben.

Ist eine Telefonnummer wirklich erforderlich?

Nein. Die Telefonnummer ist keine Pflichtangabe im Impressum. Allerdings müssen Sie neben einer Mailadresse eine weitere Option zur „unmittelbaren Kommunikation“ angeben.

Als gleichwertig effizienten Kontaktweg sieht der Gerichtshof etwa ein elektronisches Anfrageformular an, wenn hierüber Nutzeranfragen regelmäßig innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden können.


Erfahrungsgemäß kann dies nicht immer zuverlässig eingehalten werden. Daher wird zur Angabe einer Telefonnummer ausdrücklich geraten.


Wenn Sie die private Nummer nicht preisgeben wollen, dann können Sie sich eine zusätzliche Mobilfunknummer nur für das Impressum zulegen.

Muss eine Fax-Nummer angeführt werden?

Nein. Die Fax-Nummer ist keine Pflichtangabe. Sie müssen sich also nicht extra ein Faxgerät besorgen, um Dein Impressum rechtskonform ausfüllen zu können.


Verfügen Sie aber ohnehin über eine Faxnummer, sollten Sie diese auch im Impressum angeben.

Muss die Steuernummer angegeben werden?

Nein. Die Steuernummer müssen Sie im Impressum nicht anführen.


Achtung: Nicht zu verwechseln ist die Steuernummer mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (beginnend mit DE…). Diese ist, sofern vorhanden, in der Tat eine Pflichtangabe.

Ich bin Kleinunternehmer. Muss ich darauf im Impressum hinweisen?

Idealerweise ja. Sind Sie als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG tätig und weist die Umsatzsteuer nicht aus, sollten Sie darauf im Impressum hinweisen.

Eine Formulierungshilfe:
„Gemäß Kleinunternehmerstatus nach § 19 UStG wird die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen.“

Ist ein Disclaimer (Haftungsausschluss) notwendig?

Nein. Die Verwendung sogenannter Disclaimer (insbesondere zum Haftungsausschluss für externe Links, zum Urheberrecht oder zum Markenrecht), wie man sie im Internet häufig finden kann, ist entgegen einer weitläufigen Meinung weder erforderlich noch hilfreich.


Die Haftung von Seitenbetreibern ist vollständig gesetzlich geregelt und lässt sich durch einen Disclaimer weder entschärfen noch ändern.


Im besten Fall geben Disclaimer also nur die geltende Rechtslage wieder. Werden sie aber zu weitgehend formuliert und führen sie Haftungsausschlüsse an, die das Gesetz nicht vorsieht, bilden sie für Sie als Impressumsinhaber wegen einer Irreführung selbst ein rechtliches Risiko.

Gibt es eine Besonderheit für Blogs oder Blog-Inhalte?

Ja. Bei Blog-Inhalten handelt es sich im Rechtssinne um „journalistisch-redaktionelle Inhalte“.

Betreiben Sie einen Blog oder hast auf Deinem Internetauftritt einen Blog integriert, müssen Sie nach § 18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrags (MStV) einen inhaltlich Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen.


Die Benennung soll dazu dienen, einen Adressaten für presse- und äußerungsrechtliche Ansprüche offenzulegen.


Beim inhaltlich Verantwortlichen muss es sich um eine natürliche Person handeln, die

  • ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat
  • nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat
  • voll geschäftsfähig ist und
  • unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann


Betreiben Sie den Internetauftritt selbst, können und sollten Sie sich selbst benennen.
Eine Musterformulierung lautet:


„Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
00000 Musterstadt“

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Impressumspflicht?

Verstöße gegen die Impressumspflicht können auf zwei unterschiedliche Wege sanktioniert werden.


Als Verstöße gelten dabei das vollständige Fehlen, aber auch die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der notwendigen Impressumsinhalte.


Einerseits stellen Verstöße gegen die Impressumspflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die behördlich mit Geldbußen von bis zu 50.000€ geahndet werden können.
Andererseits ist die Impressumspflicht eine im Lauterkeitsrecht relevante Informationspflicht.


Verstöße können also durch Verbraucherschutz- und sonstige qualifizierte Interessenverbände, IHKS und durch Mitbewerber mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Unterlassungsbegehren verfolgt werden.


Musterimpressum

Musterimpressum für einen Online-Shop

Max Mustermann
(evt.: geschäftliche Bezeichnung)
Mustermannstr. 1
80339 München
Telefon: +49 (0)89 / 12 34 56
E-Mail: max@mustermann.de


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 1234567

(Autor: Sollte es keine USt-ID geben: Angabe nicht erforderlich)


Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr


Ich bin zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Musterimpressum für einen Blog

Max Mustermann
(evt.: geschäftliche Bezeichnung)
Mustermannstr. 1
80339 München
Telefon: +49 (0)89 / 12 34 56
E-Mail: max@mustermann.de


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 1234567

(Autor: Sollte es keine USt-ID geben: Angabe nicht erforderlich)

Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
80339 München

Musterimpressum für einen Kleinunternehmer

Max Mustermann
(evt.: geschäftliche Bezeichnung)
Mustermannstr. 1
80339 München
Telefon: +49 (0)89 / 12 34 56
E-Mail: max@mustermann.de


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 1234567

(Autor: Sollte es keine USt-ID geben: Angabe nicht erforderlich)

Gemäß Kleinunternehmerstatus nach § 19 UStG wird die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen.


Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr


Ich bin zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Dieser Artikel wurde von einem externen Gastautoren verfasst. STRATO bietet keine Rechtsberatung an und übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Artikels. Bitten wenden Sie sich bei konkreten Fragen oder für eine rechtliche Beratung an einen Rechtsexperten. Vor diesem Hintergrund bitten wir auch um Verständnis dafür, dass unseren Kundenservice keine Rechtsfragen beantworten können.


Autor: Phil Salewski

Dieser Artikel wurde von einem externen Gastautoren verfasst. STRATO bietet keine Rechtsberatung an und übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Artikels. Bitten wenden Sie sich bei konkreten Fragen oder für eine rechtliche Beratung an einen Rechtsexperten. Vor diesem

Hintergrund bitten wir auch um Verständnis dafür, dass wir in den Kommentaren keine Rechtsfragen beantworten können.


Autor: Phil Salewski
War dieser Text hilfreich für Sie?
Info: b14967408a6a76bffae4bf777bbe20cff7baf5f9